Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Baurecht Tier Schweine Gericht OVG Lüneburg Datum 16.11.2006 Aktenzeichen 7 ME 103/06; RdL 2007, 35 Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt ein Labor, in welchem sie Schweine zu Untersuchungszwecken hält. In unmittelbarer Nachbarschaft betreibt der Beigeladene einen Schweinemastbetrieb. Dieser beantragte bei dem Antragsgegner eine Genehmigung zur Erweiterung seines Betriebes. Die Genehmigung wurde erteilt. Dagegen richtet sich wiederum die Antragstellerin. Beurteilung Die Gefahr einer Tierseuche und daraus resultierender möglicher Verdachtskeulungen begründet keinen erheblichen Nachteil für die Antragstellerin. Inhalt der Genehmigung ist auch die Einhaltung der Hygieneverordnung. Ist diese eingehalten, so ist die Gefahr einer Seuche fast gänzlich ausgeschlossen. Im Hinblick darauf ist das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht verletzt. Entscheidung Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zurück zur Übersicht