Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

OVG Lüneburg

16.11.2006

7 ME 103/06; RdL 2007, 35

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt ein Labor, in welchem sie Schweine zu Untersuchungszwecken hält. In unmittelbarer Nachbarschaft betreibt der Beigeladene einen Schweinemastbetrieb. Dieser beantragte bei dem Antragsgegner eine Genehmigung zur Erweiterung seines Betriebes. Die Genehmigung wurde erteilt. Dagegen richtet sich wiederum die Antragstellerin.

Beurteilung

Die Gefahr einer Tierseuche und daraus resultierender möglicher Verdachtskeulungen begründet keinen erheblichen Nachteil für die Antragstellerin. Inhalt der Genehmigung ist auch die Einhaltung der Hygieneverordnung. Ist diese eingehalten, so ist die Gefahr einer Seuche fast gänzlich ausgeschlossen. Im Hinblick darauf ist das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht verletzt.

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.