Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

AG Essen-Borbeck

02.03.1983

6 C 858/82; JurBüro 1986, 1494

Sachverhalt

Der Hund des Klägers starb. Er begehrte vom Beklagten Schmerzensgeld.

Beurteilung

Die Gewährung eines Schmerzensgeldes bei Tod naher Angehöriger war nur in engen Grenzen möglich. Dazu war erforderlich, dass die Nachricht vom Tode zu einem „Schockschaden“, d.h. zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führte. Wenn schon die Ausweitung auf fremde oder entfernte Angehörige von der h. M. abgelehnt wurde, so musste dies in jedem Falle bei einer Sache wie einem Hund gelten.; Kommentar: ; Immerhin verkennt das Gericht nicht die besondere Beziehung zwischen Menschen und Hunden und unterscheidet einen Hund schon von einem toten Gegenstand wie einem Auto oder Schmuck. Mittlerweile Schmerzensgeld anerkannt.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.