Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

KG Berlin

13.04.1987

12 U 4242/86; NJW 1989, 399

Sachverhalt

Der Beklagte verpflichtete sich, einer Filmproduzentin für Szenen eines Films geeignet abgerichtete Hundedarsteller zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte war mit seinen Hunden an einem ungewöhnlich heißen Sommertage mit Temperaturen bis zu 33 Grad nicht zu den Dreharbeiten erschienen. Der Film wurde nach Kündigung des Vertrages durch die Klägerin ohne weitere Mithilfe des Beklagten zu Ende gedreht. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr entstandenen Schäden. Das LG hielt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.

Beurteilung

Es war dem Beklagten nicht zumutbar, die Hunde bei besonders hohen Temperaturen arbeiten zu lassen, wenn nicht gesichert war, dass die für die Gesundheit der Tiere erforderlichen Drehpausen, schattige Ruheplätze und kurze Einsatzzeit eingehalten würden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten war auch der Versuch, die Dreharbeiten durchzuführen und ein gegebenenfalls notwendiger Abbruch unzumutbar.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage.