Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

OLG Koblenz

14.07.1988

5 U 115/88; NJW-RR 1989, 541

Sachverhalt

Die Beklagten fuhren mit ihrem Traktor und Anhänger auf einem Wirtschaftsweg am Hause der Klägerin vorbei, um Heu zu machen. Hinter dem Anhänger lief der Dackel der Beklagten. Schon früher hatten die Beklagten den Dackel auf diesem Weg hinter dem Wagen herlaufen lassen. Dabei war es nie zu einer Auseinandersetzung des Dackels mit dem Boxer der Klägerin gekommen. An diesem Tage kam es jedoch zwischen den beiden Hunden auf Höhe des Hauses der Klägerin zu einer Beißerei. Die Beklagten schlugen daraufhin mit dem Heurechen und dessen Stiel auf den Boxer ein. Dieser musste daraufhin mehrfach operiert werden. Die Klägerin verlangte Ersatz der Kosten in Höhe von 7050 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Die Schläge des Besitzers des Dackels mit dem Stiel eines Rechens auf den Boxer zum Trennen der ineinander verbissenen Hunde waren durch § 228 BGB (Notstand) auch dann gerechtfertigt, wenn der Boxer dadurch Rippenfrakturen und eine Milzruptur erlitt und später starb. An dieser Rechtslage änderte auch nichts der Umstand, dass es sich bei dem Boxer um einen Rassehund und Spielgefährten eines geistig und körperlich behinderten Kindes handelte.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.