Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Schäferhund Gericht LG Wiesbaden Datum 01.12.1988 Aktenzeichen 7 O 407/87; NJW-RR 1991, 148 Sachverhalt Der Beklagte ließ seinen als Wachhund ausgebildeten Schäferhund frei in seiner Gaststätte laufen, wo er von den Gästen gestreichelt wurde. Mit der Mutter des Beklagten gelangte der Hund unbemerkt in einen Vorraum, der zur Privatwohnung des Beklagten sowie zu den Toiletten führte. Während das Tier vor der als zu den Privaträumen führend gekennzeichneten Tür lag, wurde er von der Klägerin und einem weiteren kleinen Mädchen gestreichelt. Nach einiger Zeit schnappte der Hund zu und verletzte die Klägerin an der Oberlippe, so dass die Wunde zwischen Nasenloch und Lippenrot genäht werden musste, wodurch eine deutlich sichtbare Narbe verblieb. Beurteilung Zwar hat der Beklagte dargetan, dass der Hund der Bewachung seiner Gaststätte und damit seiner Erwerbstätigkeit diente. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte. Der Vortrag, der Hund sei äußerst ruhig und zuverlässig, konnte ihn nicht entlasten, da gerade die Unberechenbarkeit des Tieres Grund für die Tierhalterhaftung war. Dass die Klägerin den Hund gereizt habe, konnte nicht erwiesen werden, zumal ein verständiges Verhalten im Umgang mit einem Hund von einer Siebenjährigen nicht erwartet werden konnte. Ein Mitverschulden war ihr nicht anzurechnen. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht