Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

AG Siegburg

12.12.1989

4 C 390/89; NJW-RR 1990, 988

Sachverhalt

Die Beklagte ging mit einem angeleinten Schäferhund im Wald spazieren, als sich der Beklagten, der mit seinem ebenfalls angeleinten Münsterländer auf einem Waldlauf befand, von hinten näherte. Der Schäferhund erschrak, lief um die Beklagte herum und riss sie dabei zu Boden, wobei sie die Leine losließ. Der Kläger blieb auf ihren Zuruf stehen. Als sie die Leine wieder ergriff, hatte sich der Schäferhund in die Schnauze des Münsterländers verbissen. Erst durch einen Schlag des Klägers mit dem Unterarm auf die Schnauze des Schäferhundes ließ er sich lösen. Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines hierbei zugezogenen Unterarmbruches.

Beurteilung

Durch das Schlagen auf die Schnauze des Schäferhundes hat der Kläger nicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Denn er musste nicht damit rechnen, dass er sich durch den Schlag den Unterarm brechen könnte. Da die Beklagte den Hund fahrlässig nicht ausreichend festgehalten hatte, standen dem Kläger unter Verneinung eines Mitverschuldens Ansprüche gegen den Halter des Hundes aus Tiergefahr und gegen die den Hund ausführende Person aus § 823 BGB zu.

Entscheidung

Das AG hat der Klage stattgegeben.