Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Dackelhündin

AG Augsburg

07.12.1990

9 C 4264/90; NJW-RR 1991, 920

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für die Beklagte übernommen, täglich deren Dackelhündin auszuführen. Dabei wurde sie von dem Tier in die Oberlippe gebissen. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beurteilung

Die Klägerin hatte für die Beklagte faktisch eine Tätigkeit ausgeübt, die auch Gegenstand eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses sein konnte. Sie hatte somit gegen die gesetzliche Unfallversicherung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Schmerzensgeld war danach ausgeschlossen.

Entscheidung

Das AG hat die auf Zahlung von 4450 DM gerichtete Klage abgewiesen.