Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Foxterrier Gericht AG Wetzlar Datum 15.04.1993 Aktenzeichen 31 C 2475/92; NJW-RR 1993, 1335 Sachverhalt Der Kläger, Träger eines Tierheimes, hatte der Beklagten gemäß schriftlichem Übergabevertrag eine Foxterrierhündin überlassen. Die Beklagte hatte das Tier von einem Tierarzt wegen andauernder Aggressivität töten lassen, ohne dem Tierheim vereinbarungsgemäß eine tierärztliche Bescheinigung über die Tötung vorzulegen. Der Kläger verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe für die Zuwiderhandlung in Höhe von 500 DM. Beurteilung Es war nicht ungewöhnlich, dass in dem Tierheimabgabevertrag, mittels dessen ein bisher im Tierheim gehaltenes Tier von einem Dritten übernommen wurde, AGB zugrunde gelegt wurden. Der Kläger behielt sich in dem Vertrag weitreichende Rechte an dem Tier, zunächst für die Dauer eines Jahres, aber auch darüber hinaus, vor. Dieser Vorbehalt war im Interesse des Tierschutzes allgemein und zum Schutz des konkret überlassenen Tieres vor tierschutzwidrigem, nicht artgerechtem oder selbstherrlichem Verhalten des Übernehmers gerechtfertigt und erforderlich. Für den Übernehmer war die Regelung keine unangemessene Benachteiligung, weil er durch Beachtung der vertraglichen Auflagen und Vorbehalte und durch eine tierfreundliche, artgerechte Behandlung des Tieres die Vertragsstrafe vermeiden konnte. Die Höhe der Vertragsstrafe war im konkreten Fall aufgrund des Wertes des Tieres und der formalen Natur der Vertragspflicht unangemessen hoch, so dass eine Herabsetzung der Strafe auf 50 DM angemessen erschien. Entscheidung Der Kläger konnte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 50 DM verlangen. Zurück zur Übersicht