Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Foxterrier

AG Wetzlar

15.04.1993

31 C 2475/92; NJW-RR 1993, 1335

Sachverhalt

Der Kläger, Träger eines Tierheimes, hatte der Beklagten gemäß schriftlichem Übergabevertrag eine Foxterrierhündin überlassen. Die Beklagte hatte das Tier von einem Tierarzt wegen andauernder Aggressivität töten lassen, ohne dem Tierheim vereinbarungsgemäß eine tierärztliche Bescheinigung über die Tötung vorzulegen. Der Kläger verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe für die Zuwiderhandlung in Höhe von 500 DM.

Beurteilung

Es war nicht ungewöhnlich, dass in dem Tierheimabgabevertrag, mittels dessen ein bisher im Tierheim gehaltenes Tier von einem Dritten übernommen wurde, AGB zugrunde gelegt wurden. Der Kläger behielt sich in dem Vertrag weitreichende Rechte an dem Tier, zunächst für die Dauer eines Jahres, aber auch darüber hinaus, vor. Dieser Vorbehalt war im Interesse des Tierschutzes allgemein und zum Schutz des konkret überlassenen Tieres vor tierschutzwidrigem, nicht artgerechtem oder selbstherrlichem Verhalten des Übernehmers gerechtfertigt und erforderlich. Für den Übernehmer war die Regelung keine unangemessene Benachteiligung, weil er durch Beachtung der vertraglichen Auflagen und Vorbehalte und durch eine tierfreundliche, artgerechte Behandlung des Tieres die Vertragsstrafe vermeiden konnte. Die Höhe der Vertragsstrafe war im konkreten Fall aufgrund des Wertes des Tieres und der formalen Natur der Vertragspflicht unangemessen hoch, so dass eine Herabsetzung der Strafe auf 50 DM angemessen erschien.

Entscheidung

Der Kläger konnte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 50 DM verlangen.