Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

KreisG Cottbus

12.05.1993

40 C 124/93; NJW-RR 1994, 804

Sachverhalt

Der 13 Jahre alte Kläger führte einen Mischlingsrüden der Frau K aus. Es kam zu einer Begegnung mit dem Rottweiler der Beklagten, in dessen Verlauf der Rottweiler den Mischlingshund der Frau K tödlich verletzte. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schocks. Er führte aus, er leide unter Schlafstörungen und Alpträumen.

Beurteilung

Das Gericht verneinte den Schmerzensgeldanspruch deshalb, weil es an der erforderlichen festen Tier-Mensch-Beziehung fehlte. Da der Kläger den Hund gelegentlich ausführe, hatte sich noch keine feste Bindung zu dem Tier ergeben. Anders wäre es, wenn der Kontakt des Klägers zu dem Hund bereits länger bestanden hätte. Im vorliegenden Fall war diese Konstellation aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und damit zu vergleichen, dass jemand zufällig Zeuge eines tödlichen Verkehrsunfalls würde. ; Kommentar: ; Urteil ist zu begrüßen. Es eröffnet die Möglichkeit eines Schmerzensgeldes bei Tötung eines Hundes und des damit einhergehenden Schocks wegen Verlust eines Tieres. Das Gericht erkennt die besondere Mensch-Tier-Beziehung an.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.