Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

OLG Düsseldorf

24.11.1993

9 U 111/93; NJW-RR 1995, 542

Sachverhalt

Der Hund des Beklagten wurde seit einer vorhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzung in der Nachtzeit in der Garage mit einem Zugang zum Garten gehalten. Der Hund bellte jedoch bei jedem Geräusch anhaltend und laut, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Der Kläger klagte auf Unterbindung des Bellens in der Mittagsruhe sowie Beschränkung auf 10 Minuten andauerndes Bellen sowie 30 Minuten täglich. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Die Beschränkung des Bellens auf genaue Zeiten ist in durch den Hundehalter nicht steuerbar und käme deshalb einem völligen Verbot der Hundehaltung gleich. Hierauf hatte der Nachbar keinen Anspruch. Die zur Erreichung einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung notwendigen Maßnahmen konnten vom Beklagten frei gewählt werden. Da das Maß unzulässiger Lärmimmissionen mit Worten kaum so zu beschreiben war, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt war, wurde die Beurteilung der Zumutbarkeit ins Vollstreckungsverfahren verlagert.

Entscheidung

Das OLG hat wegen Umzugs des Beklagten eine nur teilweise Erledigung angenommen.