Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Bullterrier

LG Gießen

15.06.1994

1 S 128/94; NJW-RR 1995, 12; NJW 1995, 268

Sachverhalt

Die klagende Wohnungsbaugesellschaft verlangte vom Mieter einer Wohnung, die Haltung von drei Bullterriern in seiner Wohnung zu unterlassen und diese zu entfernen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat zwei Hunde abgegeben und mit seiner Berufung unter teilweiser Erledigungserklärung Klageabweisung begehrt.

Beurteilung

Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung war auch bei der Haltung nur eines Hundes dieser Rasse eine Gefährdung der Mitbewohner durch den Hund des Beklagten nicht verlässlich auszuschließen. Als gemeinsame Wesensmerkmale der Kampfhunderassen wurden nicht nur durch Erziehung geförderte, sondern auch die durch gezielte Zucht bedingte Aggressivität, ihre geringe Schmerzempfindlichkeit und ihre fehlende Angst angesehen. Die Klägerin war den anderen Mietern gegenüber verpflichtet, für möglichst gefahrlose Wohnverhältnisse in ihren Häusern zu sorgen. Die Einhaltung dieser Pflicht musste und durfte für sie den Vorrang haben vor dem Interesse des einzelnen Mieters an der durchgeführten oder geplanten Hundehaltung.

Entscheidung

Es wurde hinsichtlich zweier Hunde die Erledigung der Hauptsache festgestellt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.