Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

OLG Hamm

24.11.1994

6 U 236/93; NJW-RR 1995, 598

Sachverhalt

Die Klägerin ging mit ihrem Riesenschnauzer gemeinsam mit dem Beklagten und seinem Bullterrier spazieren, als die beiden Hunde im tierischen Spiel auf die Gruppe zu rannten. Der Riesenschnauzer lief durch die Gruppe hindurch, während der Bullterrier in vollem Lauf gegen das linke Knie der Klägerin rannte, als sie sich in einer halben Drehbewegung nach hinten umgewandt hatte. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Dadurch, dass der Zusammenstoß im gemeinsamen Spiel der beiden Hunde stattgefunden hatte, hatte die vom Hund der Klägerin ausgehende Tiergefahr zum Schadenseintritt beigetragen. Die Klägerin musste sich deshalb die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Entscheidung

Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG den Feststellungsanspruch auf 2/3 der Schäden beschränkt.