Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Rottweiler

OLG Düsseldorf

12.07.1996

22 U 31/96; NJW 1997, 1643

Sachverhalt

Die Klägerin wurde ohne jede Veranlassung von dem freilaufenden Rottweiler des Beklagten von hinten angefallen. Sie erlitt eine großflächige Bisswunde am linken Unterarm. Hierfür und für die Beschädigung ihrer Kleidung verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde unter der Auflage eingestellt, 1.000 DM an die Klägerin zu zahlen, wobei der Strafrichter erklärt hatte, eine Anrechnung auf zivilrechtliche Ansprüche solle nicht erfolgen. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Beurteilung

Der Senat hielt ein Schmerzensgeld von 5000 DM gerade in Anbetracht der erheblichen Ängstigung, die die Schülerin durch den Angriff erlitten hat, für angemessen. Die Anrechnung der Zahlung aus dem Strafprozess erfolgte, weil es sich hierbei ebenfalls um eine Schadenswiedergutmachung handelte. Dem Zivilgericht stand es deshalb offen, bei der Bemessung des insgesamt noch zu zahlenden Betrages zu berücksichtigen, welcher Betrag dem Geschädigten bereits zur Schadenswiedergutmachung zugeflossen ist.

Entscheidung

Auch die Berufung war nur teilweise erfolgreich.