Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Pudel

AG Bad Mergentheim

19.12.1996

1 F 143/95; NJW 1997, 3033; (anders OLG Schleswig, NJW 1998, 3127)

Sachverhalt

Die Parteien, die rechtskräftig voneinander geschieden waren, stritten um die Verteilung ihres Hausrats, im Kern aber um einen Pudel. Nach einer unstreitigen Auseinandersetzung des Hausrats beantragte der Antragsteller nach über zwei Jahren, ihm den Hund zuzuweisen. Trotz des rechtlichen Hinweises, ein Hausratsverfahren bezüglich eines einzelnen Gegenstandes sei nicht zulässig, schlossen die Parteien einen Vergleich, der dem Antragsteller das Recht einräumte, den Hund zweimal monatlich zu sich zu nehmen. Aufgrund eines gewährten Widerrufsvorbehalts hat die Antragsgegnerin den Vergleich fristgerecht widerrufen.

Beurteilung

Bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung musste der Rechtsgedanke des § 90a BGB berücksichtigt werden. Nach den eingeholten tierpsychologischen Feststellungen war dem an seine aktuelle örtliche und familiäre Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten. Ein stundenweises Zusammensein mit dem Antragsteller war demgegenüber bedenkenfrei möglich, weil er auch den Antragsteller noch als Bezugsperson anerkannte.

Entscheidung

Das AG hat die beiderseitigen Anträge auf Teilung des Hausrats zurückgewiesen und dem Antragsteller gestattet, zweimal monatlich mit dem Hund spazieren zu gehen.