Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Katze, Foxterrier Gericht LG Bielefeld Datum 15.05.1997 Aktenzeichen 22 S 13/97; NJW 1997, 3321 Sachverhalt Die Katze der Klägerin war durch den Foxterrier der Beklagten verletzt worden. Für Heilungskosten wandte die Klägerin etwa 4.500 DM auf. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beglich 338 DM, darüber hinaus hat das AG weitere 2.661 DM zugesprochen. Es hat eine volle Haftung der Beklagten aus § 833 BGB zugrunde gelegt und meinte, die früher bei 1.500 und 2.000 DM angesetzte Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Ersatzforderungen für Tierschäden an Mischlingen und Katzen ohne Marktwert müsse im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit nunmehr auf 3.000 DM heraufgesetzt werden. Beurteilung Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dem Affektionsinteresse des Halters an der Wiederherstellung seines Tieres im Rahmen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB Rechnung tragen zu wollen. Die Regelung war Ausdruck des gewandelten Verständnisses der Beziehung des Menschen zu seiner Umwelt und zu seinen Mitgeschöpfen. Da unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten darüber hinaus aber nicht geschuldet waren, war eine Obergrenze zu ziehen, jenseits derer aufgewandte Heilungskosten unverhältnismäßig waren. Die vom AG gesetzte Obergrenze wurde für angemessen gehalten. Entscheidung Die Rechtsmittel beider Parteien blieben ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht