Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Dackel, Collie

LG Osnabrück

13.03.1998

12 S 516/97; NJW-RR 1998, 959

Sachverhalt

Der Kläger war mit seinem unangeleinten Dackel spazieren gegangen, als der Collie der Beklagten durch eine geöffnete Tür des Hauses entwischte und auf den Dackel zulief. Es kam zu einer Beißerei zwischen den Hunden, die der Kläger zu trennen versuchte, woraufhin er gebissen wurde. Das AG gab der Klage statt.

Beurteilung

Da der Hund der Ehefrau bereits seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebte und der Ehemann für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, war auch der Ehemann als Halter anzusehen. Der gelegentliche Einsatz zur Zucht rechtfertigte nicht den Haftungsausschluss gemäß § 833 BGB. Das Entweichen der Hündin aus dem Haus war der Auslöser der Auseinandersetzung, jedoch konnte ein Mitverursachungsbeitrag durch vorheriges Bellen des Dackels nicht ausgeschlossen werden.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte zu 30 % Erfolg.