Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Pudel Gericht OLG Schleswig Datum 21.04.1998 Aktenzeichen 12 WF 46/98; NJW 1998, 3127; (anders AG Bad Mergentheim,; NJW 1997, 3033) Sachverhalt Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie haben sich über die Verteilung des Hausrats geeinigt. Der Pudel verblieb bei der Antragsgegnerin diese verweigerte dem Antragsteller trotz enger Bindung des Hundes zu ihm den Kontakt zu dem Tier. Der Antragsteller, der sich aus gesundheitlichen Gründen nicht ständig um den Hund kümmern kann, begehrte, ihm ein Umgangsrecht mit dem Hund zu gewähren. Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen Beurteilung Für die Zuweisung des gemeinsamen Hundes war das Familiengericht zuständig. Die Zuweisung von Tieren fiel in den Anwendungsbereich der Hausratsverordnung. Zwar ist ein Tier keine Sache, mangels anders lautender Bestimmung in der Verordnung waren die Vorschriften für Sachen aber entsprechend anzuwenden. Für die begehrte Umgangsregelung fehlte es aber an einer Rechtsgrundlage. Es überstieg auch die Grenzen zulässiger Auslegung, das Wohlbefinden eines Hundes zum Anlass zu nehmen, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Umgangsrecht für Tiere zu schaffen. Ein solches widerspräche dem Zweck der Verordnung, eine endgültige Verteilung des Hausrats herbeizuführen, da es geeignet war, weitere Streitigkeiten um die Ausgestaltung und Einhaltung des Umgangsrechtes hervorzurufen. Entscheidung Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht