Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht OLG Köln Datum 05.11.1998 Aktenzeichen 981105; OLG Köln; 05.11.98; 1 U 51/98; NJW-RR 1999, 1630 Sachverhalt Der Hund des Beklagten war innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf die Straße gelaufen und dort vor die Kühlerhaube des Wagens des Klägers gesprungen. Der Kläger verriss aus Schreck das Lenkrad, wodurch es zu einem Unfall kam. Er verlangte Ersatz für die ihm hieraus entstandenen Schäden. Beurteilung Der Hund wurde innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt. Aufgrund der Lage bestand kein Bedürfnis für einen Wachhund, so dass das Tier nicht als Nutztier einzuordnen war. Die Schreckreaktion des Klägers war keine ungewöhnliche Reaktion auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund. Sie unterbrach somit die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht