Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

OLG Köln

05.11.1998

981105; OLG Köln; 05.11.98; 1 U 51/98; NJW-RR 1999, 1630

Sachverhalt

Der Hund des Beklagten war innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf die Straße gelaufen und dort vor die Kühlerhaube des Wagens des Klägers gesprungen. Der Kläger verriss aus Schreck das Lenkrad, wodurch es zu einem Unfall kam. Er verlangte Ersatz für die ihm hieraus entstandenen Schäden.

Beurteilung

Der Hund wurde innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt. Aufgrund der Lage bestand kein Bedürfnis für einen Wachhund, so dass das Tier nicht als Nutztier einzuordnen war. Die Schreckreaktion des Klägers war keine ungewöhnliche Reaktion auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund. Sie unterbrach somit die zum Schaden führende Ursachenkette nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.