Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Schnauzer

AG Duisburg

14.04.1999

990414; AG Duisburg; 14.04.99; 49 C 399/98; NJW-RR 1999, 1628

Sachverhalt

Die Klägerin hatte während der Besichtigung eines von einem Tierschutzverein zu vermittelnden ausgesetzten Hundes diesem unvermittelt an den Kopf gefasst, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass dieser Hund „schwierig“ sei. Hierbei wurde sie von dem angeleinten Tier gebissen und verlangte nun Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls

Beurteilung

Der Tierschutzverein hatte dem ausgesetzten Hund Obdach gewährt und diesen versorgt. Unabhängig von der angestrebten Ermittlung des Voreigentümers war er damit Halter des Hundes geworden. Die Person, die das Tier bis zur Vermittlung aufnahm, haftete als Tierhüterin. Die Klägerin hätte sich in der Wohnung so setzen können, dass sie von dem angeleinten Hund nicht erreicht werden konnte. Dadurch, dass sie sich dem Hund genähert und versucht hat, diesen am Kopf zu streicheln, hat sie die Gelegenheit geschaffen, dass der Hund zubeißen konnte. Ihr Anspruch war somit aufgrund weit überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.