Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

AG Idar-Oberstein

20.04.1999

990420; AG Idar-Oberstein; 20.04.99; 3 C 618/98; NJW-RR 1999, 1629

Sachverhalt

Bei einem Spaziergang der Tochter des Klägers mit ihrem Mischlingshund lief plötzlich der nicht angeleinte Schäferhund des Beklagten aus dessen Hauseinfahrt heraus und biss den Hund des Klägers in den Hinterlauf. Die komplizierte Fraktur musste in mehreren Behandlungen in der Tierklinik behandelt werden. Die Klägerin verlangte Ersatz der Behandlungskosten von rund 4.600 DM.

Beurteilung

Die aus der Heilbehandlung des verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen waren nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich überstiegen. Insbesondere die Tochter des Klägers hing sehr an dem Hund, nachdem sie unter dem Tod des früheren Hundes stark gelitten hatte. Bei einem Familientier war auch das Affektionsinteresse von Familienmitgliedern geschützt. In weiten Teilen der Gesellschaft bestand die Bereitschaft, für ein vergleichbares Tier ähnlich hohe Behandlungskosten aufzuwenden, da es sich zunehmend nicht mehr allein um Nutztiere handelte. Dem musste auch bei der Bestimmung dessen, was noch verhältnismäßig oder bereits unverhältnismäßig ist, Rechnung getragen werden.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben.