Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

AG Frankfurt

05.11.1999

991105; AG Frankfurt a.M.; 05.11.99; 32 C 2314/99-48; NJW-RR 2000, 759

Sachverhalt

Der Zeuge war aus Angst und Panik vor den zwei freilaufenden Dobermännern der Beklagten auf den ordnungsgemäß geparkten PKW des Klägers gesprungen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.350,70 DM.

Beurteilung

Der Zeuge war aus Eile auf dem Weg zur U-Bahn gerannt und hatte so das Beuteverhalten der Hunde ausgelöst. Mangels anderer Fluchtmöglichkeiten bestieg er aus Angst vor einem Angriff durch die bellenden und hetzenden Hunde den PKW. Es bestand somit der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Tiergefahr und der Entstehung des Schadens. Eine unmittelbare Beschädigung durch die Tiere war nicht erforderlich.

Entscheidung

Die Klage hatte bis auf die verlangte Unkostenpauschale Erfolg.