Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

AG Bad Homburg

11.04.2002

20411; AG Bad Homburg; 11.04.02; 2 C 1180/01; NJW-RR 2002, 894

Sachverhalt

Der Hund wurde zum Ausführen vom Kläger an ein Mädchen überlassen und gelangte daraufhin in den Besitz der Beklagten. Der Hund wurde tierärztlich behandelt, woraufhin die Beklagten den Hund nur gegen Erstattung der Kosten herauszugeben bereit war.

Beurteilung

Das Gericht merkte an, es sei anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert seien. Es könne zu einer Beeinflussung des Verhaltens kommen, wenn der Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter sei. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussungen nicht von vornherein erkennbar war, ein Charakterschaden jedoch irreparabel gewesen wäre, war ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund nicht anzunehmen. Die notwendigen Fütterungskosten konnte die Beklagte als gewöhnliche Verwendungen nicht ersetzt verlangen, da ihr die Nutzung des Hundes für diese Zeit verblieb.

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg, die Widerklage war zum Teil erfolgreich.