Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hunde

OLG Stuttgart

16.04.2002

20416; OLG Stuttgart; 16.04.02; 10 U 205/01; NJW-RR 2003, 242

Sachverhalt

Die Klägerin ging mit ihrem angeleinten Pudel spazieren. Ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der ihn ausführenden Beklagten zu 2. befand, rannte auf den Pudel zu. Trotz erfolgreichen Zurückrufens stieß der Schäferhund noch gegen den Unterschenkel der Klägerin und brachte sie dabei zu Fall, so dass sie sich verletzte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz sowohl von der Beklagten zu 2., da diese ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des von ihr ausgeführten Hundes verletzte, als auch vom Beklagten zu 1. als Halter. Das LG hatte die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen und der Klage gegen den Beklagten zu 1. in Höhe von 80% stattgegeben.

Beurteilung

Die Tiergefahr des angeleinten Pudels hatte sich in der Sturzsituation nicht verwirklicht. Der frei laufende Schäferhund befand sich außer Sichtweite der Beklagten zu 2. und war deshalb kaum noch kontrollierbar. Das Verhältnis der Gefahren, insbesondere von Kraft und Energie der Tiere, lässt den Verursachungsbeitrag der Halterin des Pudels völlig zurücktreten.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Verurteilung beider Beklagten in voller Höhe.