Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

LG Hanau

16.01.2003

30116; LG Hanau; 16.01.03; 1 O 1130/02; NJW-RR 2003, 457

Sachverhalt

Die stellvertretende Vorsitzende des beklagten Tierheimes führte drei Hunde aus, die dem Tierheim übereignet worden waren. Einer der Hunde sprang die spazieren gehende Klägerin an, so dass diese zu Boden stürzte. Die Klägerin erlitt am Handgelenk eine distale Radiusfraktur sowie am linken Bein eine sub- und pertrochantäre Oberschenkeltrümmerfraktur.

Beurteilung

Die Beklagte hatte die Bestimmungsmacht über den fraglichen Hund, kommt satzungsgemäß aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres auf, nimmt den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch und trägt das Risiko seines Verlustes. Sie ist somit Tierhalter i.S.d. § 833 BGB. Der Zweck dieses Idealvereins war nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Tiere waren für die Beklagte nicht das erforderliche Mittel, um die satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Vielmehr ist die Obhut und Pflege der Tiere selbst die Aufgabe, die der Verein sich gestellt hat.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.