Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

BGH

14.09.2004

40914; BGH; 14.09.04; VI ZB 37/04; NJW 2005, 288

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz für Entgeltfortzahlung in Anspruch, weil ihr Mitarbeiter von dem Hund des Beklagten verletzt worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte seinen Kanzleisitz 75 km vom Geschäftssitz der Klägerin entfernt. Die Termine vor Gericht nahm ein ortsansässiger Unterbevollmächtigter der Klägerin wahr. Das AG hatte die Kosten eines Verkehrsanwalts und eines Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort für erstattungsfähig gehalten. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Beurteilung

Die vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei hatte einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt. Die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten waren soweit erstattungsfähig, wie sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich überschritten. Mangels Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten konnten diese Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

Entscheidung

Der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.