Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

BGH

03.05.2005

50503; BGH; 03.05.05; VI ZR 238/04; NJW-RR 2005, 1183

Sachverhalt

Auf dem Grundstück eines Reiterhofes wurde mit mehreren Hinweisschildern vor bissigen Hunden gewarnt. Zwei Rottweiler und ein Staffordshire-Terrier wurden im Haus oder, bei Publikumsverkehr, in Zwingern nahe dem Wohnhaus gehalten. Der Kläger, dem der Hof bekannt war, öffnete die mit einer Außenklinke versehene Haustür. Die im Haus gehaltenen Rottweiler brachten ihn zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bisswunden zu.

Beurteilung

Bei potenziell doppelfunktionalen Tieren, bei denen sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere ergebe (Kühe, Hühner), komme es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht und konkludent gewidmet waren. Seien einige Funktionen des Tieres dem Erwerbsleben, andere der Freizeitgestaltung zuzurechnen, sei auf seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Wurde die Nutztiereigenschaft durch den Kläger bestritten, oblag mangels allgemeiner Erfahrungssätze der Entlastungsnachweis gem. § 833 S.2 BGB den Beklagten. War ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, waren die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht. Hinweisschilder waren nicht ausreichend.

Entscheidung

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden.