Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Fische

LG Hamburg

06.11.1990

901106; 321 T 68/90; NJW-RR 1991, 892

Sachverhalt

Der betroffene Verein begehrte die Eintragung beim Registergericht. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins war die Ausrichtung von Meeresangelmeisterschaften. Aufgrund des Antrags eines Tierschutzvereins, den Verein aufgrund des Verstoßes gegen ein Strafgesetz (§ 17 Nr.1 TierSchG) aufzulösen, verweigerte das Registergericht die Eintragung.

Beurteilung

Ein vernünftiger Grund zum Töten der Fische bestand beim bloßen Wettbewerbsfischen nicht. Er könnte aber auch zu verneinen sein, wenn die Tiere nach Durchführung des Wettkampfes einer Verwertung zugeführt würden, da es beim Wettbewerbsfischen allein auf die Erringung von Preisen ankam. Das Registergericht durfte die Anmeldung eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck einem Strafgesetz zuwiderlief, zurückweisen. Das Registergericht hatte sich jedoch bei der Beurteilung streitiger Fragen bei der Auslegung von Strafgesetzen zurückzuhalten. Es durfte nicht rechtsfortbildend „offene Tatbestände“ in einer noch nicht durch eine gefestigte Rspr. gesicherten Weise auslegen. Die Strafbarkeit des Wettbewerbsfischens stand somit nicht fest, so dass der beteiligte Verein einzutragen war.

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde des betroffenen Vereins war erfolgreich.