Urteil: Details

Zivilrecht

Jagd

Pferd

BGH

19.11.1991

911119; VI ZR 69/91; NJW 1992, 907; (OLG Koblenz)

Sachverhalt

Die Beteiligten nahmen an einer Fuchsjagd teil. Der Beklagte war Vorsitzender des veranstaltenden Vereins. Im Verlauf der Jagd schlug das Pferd des Beklagten seitwärts nach hinten aus und traf das rechte Bein der Klägerin, die dadurch einen Bruch von Schienbein und Wadenbein sowie eine Prellung erlitt. Streitig war, ob die Klägerin zu dicht aufgeritten war. Die Vorinstanzen haben der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Beurteilung

Die Verletzung der Klägerin beruhte, unabhängig davon, ob sie zu dicht aufgeritten war oder nicht, auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Pferdes und war damit Verwirklichung der typischen Tiergefahr. Die Einladung zur Fuchsjagd wies darauf hin, dass zwischen den Teilnehmern kein Vertrag bestand und dass deshalb die Haftung ausgeschlossen war. Die Haftungsausschlussklausel musste eng ausgelegt werden und galt deshalb nur im Verhältnis zum Veranstalter, nicht zwischen den Teilnehmern. Die Teilnahme an einer Fuchsjagd stellte keine Eingehung eines besonderen Risikos dar, so dass ein Handeln auf eigene Gefahr nicht vorlag.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.