Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Jagd Tier Pferd Gericht BGH Datum 19.11.1991 Aktenzeichen 911119; VI ZR 69/91; NJW 1992, 907; (OLG Koblenz) Sachverhalt Die Beteiligten nahmen an einer Fuchsjagd teil. Der Beklagte war Vorsitzender des veranstaltenden Vereins. Im Verlauf der Jagd schlug das Pferd des Beklagten seitwärts nach hinten aus und traf das rechte Bein der Klägerin, die dadurch einen Bruch von Schienbein und Wadenbein sowie eine Prellung erlitt. Streitig war, ob die Klägerin zu dicht aufgeritten war. Die Vorinstanzen haben der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Beurteilung Die Verletzung der Klägerin beruhte, unabhängig davon, ob sie zu dicht aufgeritten war oder nicht, auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Pferdes und war damit Verwirklichung der typischen Tiergefahr. Die Einladung zur Fuchsjagd wies darauf hin, dass zwischen den Teilnehmern kein Vertrag bestand und dass deshalb die Haftung ausgeschlossen war. Die Haftungsausschlussklausel musste eng ausgelegt werden und galt deshalb nur im Verhältnis zum Veranstalter, nicht zwischen den Teilnehmern. Die Teilnahme an einer Fuchsjagd stellte keine Eingehung eines besonderen Risikos dar, so dass ein Handeln auf eigene Gefahr nicht vorlag. Entscheidung Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht