Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pony

LG Wuppertal

24.10.1989

1 O 375/88; NJW-RR 1990, 415

Sachverhalt

Der Beklagte hatte der Klägerin und einer Freundin auf deren Bitten gestattet, sein Pony zu versorgen und zu reiten. Sie hatten erklärt, reiten zu können und Reitstunden gehabt zu haben. Bei einem Ritt auf der Weide stürzte die Klägerin und zog sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu. Sie klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Beurteilung

Die Klägerin hat für den Beklagten eine ernstliche, dem Unternehmen des Beklagten dienende Tätigkeit ausgeübt. Sie hat sich anhaltend, regelmäßig und intensiv um das Doppelpony gekümmert, es gepflegt, bewegt und den Stall ausgemistet. Sie verrichtete damit die typischen Tätigkeiten eines Tierpflegers, die dem Beklagten und seinem Betrieb zugute kamen. Sie hatte folglich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die gesetzliche Unfallversicherung, die weitere Ansprüche gegen den Tierhalter, insb. auf Schmerzensgeld, ausschlossen.

Entscheidung

Das LG hat die auf Zahlung von 8.000 DM gerichtete Klage abgewiesen.