Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

OLG Düsseldorf

22.11.1991

22 U 22/91; NJW-RR 1992, 475

Sachverhalt

Das Pferd der Beklagten kam der Rad fahrenden Klägerin auf dem Radweg in einer Reitergruppe entgegen. Als sie auf gleicher Höhe war, stellte sich das Pferd quer, so dass die Klägerin entweder durch einen Stoß oder durch einen Ausweichversuch zu Fall kam. Das LG hat der Klägerin Verdienstausfall zu 80% und dem Grunde nach Schmerzensgeld zugesprochen.

Beurteilung

Das Tier wurde Dritten manchmal gegen Entgelt und manchmal ohne Entgelt zum Ausreiten überlassen, so dass der Nutzen zur Erwerbstätigkeit nicht dargelegt war. Die Beklagte haftete somit verschuldensunabhängig. Die Tiergefahr hatte sich nicht nur dann verwirklicht, wenn das Pferd die Radfahrerin gestoßen hatte, sondern auch, wenn die Radfahrerin bei dem Versuch, dem tänzelnden Pferd auszuweichen, zu Fall gekommen war. Die Klägerin musste sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 20% anrechnen lassen, da sie schon beim Nähern der Reitergruppe bemerkt hatte, dass das Pferd unruhig war und tänzelte, aber dennoch weitergefahren war.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.