Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Ponys

OLG Köln

27.05.1992

13 U 307/91; NJW-RR 1993, 1119

Sachverhalt

Die Tante der damals 4 ½ jährigen Klägerin mietete für die Klägerin und deren Schwester bei dem Beklagten zwei Ponys und begab sich allein mit den beiden Kindern und den beiden Pferden zu einem Ausführritt in das umliegende Waldgelände, bei dem die Klägerin durch einen Sturz vom Pferd zu Schaden kam. Das LG hat der Schadensersatzklage sowie dem Feststellungsantrag wegen künftigen materiellen Schadens stattgegeben.

Beurteilung

Der Ponyvermieter ließ die beiden Kinder ohne sachkundige Führung allein mit der offensichtlich unkundigen Tante in ein unübersichtliches Waldgelände mit zum Teil engen Reitwegen und Begegnungsverkehr ausreiten. Zudem war eine Schutzkappe für das Kind nicht vorhanden. Er hätte eine kundige Führhilfe der Tante nicht nur anbieten, sondern sie zwingend mitschicken müssen. Die möglicherweise verbreitete Unsitte, Ausritte in dieser Weise zuzulassen, entschuldigte den Beklagten nicht. Ein Mitverschulden der unkundigen Tante konnte nicht angerechnet werden.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.