Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

OLG Düsseldorf

12.06.1992

22 U 266/91; NJW-RR 1993, 154

Sachverhalt

Die Klägerin gewährte in der Reithalle des Beklagten einer nach ihr reitenden Schülerin Aufsteighilfe, als eine dritte Schülerin ein Pferd des Beklagten an ihr vorbeiführte. Das Tier schlug aus und verletzte die Klägerin am Kniegelenk. Das LG erklärte die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt.

Beurteilung

Der Beklagte war als Inhaber der Reithalle verpflichtet, während des Wechsels der Reitstunden wegen des damit verbundenen Hinein- und Hinausführens von Pferden in die Halle für eine zuverlässige Aufsicht in der Reithalle zu sorgen. Er konnte sich von der Tierhalterhaftung somit nicht exkulpieren. Die von der Reitschülerin gewährte Steighilfe stellte keine Arbeitsleistung von wirtschaftlicher Bedeutung dar und wurde folglich nicht aus der Unfallversicherung entschädigt.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.