Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

LG Gießen

29.06.1994

1 S 206/94; NJW-RR 1995, 409

Sachverhalt

Die Klägerin war beim Voltigieren im Reitinstitut des Beklagten vom Pferd gestürzt. Das Pferd wurde von einer minderjährigen Reitschülerin an der Voltigierleine geführt und scheute, als die Klägerin gerade im Begriff war, erstmals eine Übung im Trab auszuführen. Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Beurteilung

Der Beklagte hatte zwar eine Reitlehrerin als Tierhüter für die Dauer der Übungen bestellt, jedoch hatte diese sich nicht um die Anfängergruppe, sondern um die Fortgeschrittenen gekümmert. Die in der Anfängergruppe die Voltigierleine führende Reitschülerin war in die Tätigkeit weder angemessen eingeführt noch überwacht worden, so dass sie von der Aufgabe sichtlich überfordert war. Der Beklagte war seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Bestellung der Aufsichtsperson somit nicht nachgekommen, so dass sich die Tiergefahr, die Unberechenbarkeit auch eines sonst friedlichen Tieres, realisiert hat.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.