Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

BGH

28.11.1994

II ZR 11/94; NJW 1995, 583; (OLG Frankfurt a.M.)

Sachverhalt

Der Kläger verlangte Rückzahlung von Bußgeldern und Verfahrenskosten, die ihm und weiteren sechs Reitern vom Beklagten in einem verbandsgerichtlichen Verfahren auferlegt worden waren. Nachdem die Reiter sich bei einem Reitturnier für ein Stechen qualifiziert hatten, kam es mit dem Veranstalter über die Durchführung zu einer Auseinandersetzung. Die Reiter, die sich hierbei nicht durchsetzen konnten, schlugen beim Stechen sämtlich einen falschen Parcours ein und wurden disqualifiziert, so dass das Schiedsgericht eingeschaltet wurde. Der zur Teilnahme an diesem und ähnlichen Turnieren erforderliche Reiterausweis, den die Betroffenen schon seit mehreren Jahren besaßen und verlängerten, enthielt die Bestätigung, die verbandsinterne Schiedsgerichtsbarkeit anzuerkennen. Die Klage hatte im ersten Rechtszug teilweise Erfolg. Die Berufung hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Beurteilung

Auch der Kläger, der nicht Mitglied des Verbandes war, konnte sich durch vertragliche Vereinbarung der Disziplinargewalt des Beklagten unterstellen, soweit er Einrichtungen des beklagten Verbandes in Anspruch nahm und als Teilnehmer an einem nach den Regeln des Verbandes ausgeführten Sportbetrieb teilnahm. Die Regeln der für eine Sportart zuständigen Spitzenverbände beanspruchten Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden waren. Ohne derartige sportliche Regeln und ihre Durchsetzung wäre ein geordneter Sport- und Wettkampfbetrieb undenkbar. Eine solche Regelung konnte nicht auf der unteren Ebene der einzelnen Veranstalter und Vereine geleistet werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fragen konnte sie nur von übergeordneten Verbänden bewältigt werden, welche in der Lage waren, die dazu erforderlichen sachlichen und personellen Mittel vorzuhalten.

Entscheidung

Die zugelassene Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.