Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

OLG Hamm

29.11.1994

29 U 80/94; NJW-RR 1995, 567

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Dressurpferdes hatte der Klägerin das Pferd unentgeltlich zur Ausbildung und zum Reiten sowie zur Teilnahme an Dressurprüfungen überlassen. Die Klägerin erhielt die gewonnenen Preisgelder, der Beklagte die Ehrenpreise. Später versprach der Beklagte, die Klägerin an dem Erlös des geplanten Verkaufes zu 10% zu beteiligen. Das LG hatte der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Die Parteien waren sich einig, dass die von der Klägerin geleistete Ausbildung des Pferdes unentgeltlich erfolgen sollte. Die Kosten der Dressurprüfungen trug der Beklagte. Das Versprechen der Beteiligung am Verkaufserlös stellte deshalb keine Entgeltvereinbarung dar, sondern ein formbedürftiges belohnendes Schenkungsversprechen. Mangels Einhaltung der Form bestand der Anspruch der Klägerin nicht.

Entscheidung

Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.