Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Fuchsstute Gericht LG Mönchengladbach Datum 02.10.1998 Aktenzeichen 4 S 173/98; NJW-RR 1999, 709 Sachverhalt Beim Pferdekauf ritt die Klägerin das Pferd Probe, wobei es bei den üblichen Gangarten außer einem leichten Kopfnicken keine Eigenarten zeigte. Der Beklagte erklärte, das Nicken sei nicht wichtig und man bekomme es mit einiger Bereitung mit Sicherheit hin. Im Kaufvertrag würde die Mängelgewährleistung nur für Hauptmängel übernommen und für Nebenmängel und Transportkrankheiten ausgeschlossen. Es erfolgte der Vermerk „Gut geritten. Probe geritten.“ Nach längerer Bereitung wurde bei einer tierärztliche Untersuchung das andauernde Kopfnicken als Erkrankung „head shaking“ diagnostiziert, wobei das Pferd praktisch nicht geritten werden könnte, ohne dass es mit dem Kopf schlüge. Das AG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Das Abtun der Symptome beim Probereiten erfolgte mangels besserer Kenntnis nicht entgegen besserem Wissen des Verkäufers. In seiner Sachkunde als Pferdehändler war nicht zugleich Sachkunde als Veterinärmediziner vorauszusetzen. Er musste mit der Unrichtigkeit seiner Aussage nicht rechnen. Hierin lag keine Eigenschaftszusicherung, zumal die Gewährleistung für Nebenmängel ausgeschlossen war. Zur Gewährung von Rechtssicherheit beim Viehkauf waren an vertragliche Haftungsübernahmen oder Zusicherungen strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidung Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht