Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferde

OLG Köln

12.02.1999

19 U 118/98; NJW-RR 1999, 1628

Sachverhalt

Der Kläger machte gegen den Beklagten, seinem Lebenspartner, einen Verdienstausfallschaden wegen Verletzung durch eine Stute geltend, die er dem Beklagten formal im Austausch gegen ein anderes Pferd übereignet hatte, um ihm zu ermöglichen, mit der Stute bei Turnieren zu starten. Beide Pferde wurden auch nach dem Tausch von den Parteien unverändert als Therapiepferde in ihrer krankengymnastischen Praxis eingesetzt. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Beurteilung

Als Ausgleich dafür, dass andere das Halten von Tieren und damit die von diesen ausgehenden Gefahren als „erlaubtes Risiko“ dulden mussten, hatte der Halter, der durch die Tierhaltung in seinem Interesse andere der Tiergefahr aussetzte, für Schädigungen der Duldenden einzustehen. Die Parteien waren durch die gemeinsame Nutzung der Tiere Mithalter, die untereinander nicht in den Schutzbereich der Tierhalterhaftung fielen.

Entscheidung

Auf die Anschlussberufung der Nebenintervenientin des Beklagten wurde die Klage insgesamt abgewiesen.