Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht OLG Saarbrücken Datum 26.01.2005 Aktenzeichen 1 U 343/04-65; GewArch 2005, 194 Sachverhalt Der Beklagte, deutscher Staatsangehöriger, betätigte sich im Inland gelegentlich als Hufschmied. Auf seinem im Inland zugelassenen Fahrzeug befand sich eine einschlägige Werbeaufschrift. Er besaß nicht die erforderliche Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied und hatte auch die vorgesehene Prüfung nicht abgelegt. Er war bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Saarland wohnhaft und hat sich danach nach Frankreich umgemeldet. Dort war er als Hufschmied eingetragen und unterhielt ein Materiallager. In erster Instanz wurde dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld/ -haft untersagt, Hufschmiedarbeiten auf dem Gebiet der BRD zu bewerben, anzubieten oder auszuführen, ohne die Anerkennung als staatl. gepr. Hufschmied zu besitzen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Beurteilung Die Marktzutrittsregelung des § 1 Abs.1 Gesetz über den Hufbeschlag schützte das Interesse der Verbraucher an eine bestimmte Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Gründe des Tierschutzes, insbesondere die Verhinderung unnötiger Leiden oder Gesundheitsschäden bei Pferden und hiermit zusammenhängende (Vermögens-) Nachteile von Tierhaltern, waren für das Anerkennungserfordernis ausschlaggebend. Die hiermit verbundene Prüfung stellte sicher, dass sich nur solche als Sachverständige mit dem Hufbeschlag befassten, die mit der speziellen Anatomie von Pferden, insbesondere deren Bewegungsmechanik, mit Huferkrankungen sowie Bewegungsstörungen, die durch Hufbeschlag beeinflusst werden, vertraut waren.; Die Dienstleistungsfreiheit als Schutz grenzüberschreitenden Verkehrs war nicht verletzt, da die Ansässigkeit des Beklagten in Frankreich nicht erwiesen war. Entscheidung Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht