Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferde Gericht OLG Hamm Datum 25.04.2006 Aktenzeichen 9 U 7/05; NZV 2007, 143 Sachverhalt Der Kläger stieß mit seinem Pkw auf der Landstraße mit den beiden Pferden der Erstbeklagten zusammen, nachdem diese aus dem Stall des Zweitbeklagten ausgebrochen waren. Zu dem Ausbruch der Tiere kam es, nachdem das Pony der Drittbeklagten seine Box geöffnet hatte, welches schon mehrfach erfolgte und bekannt war, und die Pferde von der Weide durch die Box flüchten konnten. Der Ausbruch der Tiere blieb unbemerkt, da der Zweitbeklagte, dem die Sorge für die Tiere durch die Erstbeklagte an diesem Tag übertragen war, nicht anwesend war. Das LG nahm eine Haftung der Drittbeklagten aus § 823 BGB und § 833 BGB sowie eine Haftung des Zweitbeklagten als Tieraufseher gemäß § 834 BGB unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers an Beurteilung Das OLG stellte fest, dass die Übertragung der Tieraufsicht auf einen Tieraufseher den Halter nicht von seiner Gefährdungshaftung entbindet. Selbst die dauerhafte Unterbringung der Pferde bei dem Zweitbeklagten ließ die Haftung der Erstbeklagten nicht entfallen, da sie auch weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkam, den allgemeinen Wert und Nutzen der Tiere für sich in Anspruch nahm und auch weiterhin das Risiko des Verlustes trug. Daher haften Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner mit einer einheitlichen Quote. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg; die Berufung des Zweitbeklagten war nicht begründet. Zurück zur Übersicht