Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Hengstfohlen

BGH

15.11.2006

VIII ZR 3/06; ZIP 2007, 131

Sachverhalt

Der Kläger erwarb von der Beklagten ein sechs Monate altes Hengstfohlen, welches zuvor klinisch untersucht wurde. Knapp zwei Jahre später erklärte der Kläger u. a. den Rücktritt vom Vertrag, da bei einer Untersuchung des Fohlens ein Herzfehler festgestellt worden sei. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung ab und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das LG hatte die Klage ab-, das OLG die Berufung zurückgewiesen.

Beurteilung

Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, also das sechs Monate alte Hengstfohlen, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung und bis zum Verkauf nicht als Reit- oder Zuchttier verwendet worden ist, ist nicht gebraucht. Insofern können solche Tiere nicht als „gebraucht“ verkauft werden, um eine Verkürzung der Mängelansprüche zu ermöglichen.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.