Urteil: Details

Zivilrecht

Pferde

Pferd

BGH

07.02.2007

VIII ZR 266/06; NJW 2007, 1351; (OLG Karlsruhe)

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von der Beklagten nach einem Proberitt ein Pferd zum Preis von 7.000 Euro, welches sie zum Reitsport nutzen wollte. Bei dem Tier war im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt. Dort lagen auch geringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand schon unerkannt im Zeitpunkt der Übergabe. Ferner macht die Klägerin geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits klinische Erscheinungen vorlägen, die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien. Die Klägerin begehrt daher Rückabwicklung des Vertrages. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen.

Beurteilung

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass auf Grund von Abweichungen von der „Physiologischen“ Norm eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil der Markt auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.