Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hasen

OLG Frankfurt

02.09.1992

21 U 243/91; NJW-RR 1993, 355

Sachverhalt

Der Kläger, der bei der Beklagten teilkaskoversichert war, befuhr nachts mit seinem Porsche eine Kreisstraße. Zwei Hasen, die von rechts nach links über die Straße liefen, waren der Anlass, dass der Kläger von der Fahrbahn abkam und in einen Graben und dann auf einen angrenzenden Acker geriet. Ein Hase wurde durch die Berührung mit dem Fahrzeug getötet. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Beurteilung

Der Schadensersatz für Unfälle, die „durch einen Zusammenstoß mit Haarwild“ entstanden, würde nur gewährt, wenn es zunächst zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, so dass der Aufprall des Wildes die zum Schaden führende Reaktion ausgelöst hätte. Aufgrund der geringen Größe der Tiere handelte es sich nicht um einen als Rettungshandlung geeigneten oder zumindest angemessenen Versuch, die Abwendung oder Geringhaltung des Schadens zu bewirken. Es kam für die Versicherungszahlung nur auf die beabsichtigte Rettung von Fahrzeug und Insassen an, nicht dagegen auf die Rettung des Wildes. Tierschutzgesichtspunkte griffen nicht durch.

Entscheidung

Die Berufung blieb erfolglos.