Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferde

OLG Hamm

01.03.1995

20 U 313/94; NJW-RR 1995, 1309

Sachverhalt

Bei der Verladung eines der zwei versicherten Reitpferde der Klägerin auf einen Pferdeanhänger half der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehemann. Durch ein Scheuen des Tieres zog dieses einen Nylonstrick an, wodurch die ersten Glieder von Fingern der rechten Hand des Ehemannes gequetscht wurden. Die beklagte Versicherung verweigerte die Bestätigung der Eintrittsverpflichtung. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder anderer Beziehungen bestand die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Angehörigen und dem Geschädigten. Versicherungsfälle könnten zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert und manipuliert werden. Ansprüche unter Angehörigen wurden meist nicht geltend gemacht, so dass eine Einstandspflicht der Versicherung solche Ansprüche geradezu provozieren würde. Die Angehörigenklausel war somit wirksam.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.