Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hase

BGH

18.12.1996

IV ZR 321/95; NJW 1997, 1012; (OLG Frankfurt a.M.)

Sachverhalt

Die Klägerin hielt nachts mit ihrem bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw auf einem schnurgeraden Straßenstück eine Geschwindigkeit von 90 km/h ein. Plötzlich tauchte unmittelbar vor ihrem Fahrzeug unter der rechten Leitplanke ein Hase auf und rannte von rechts nach links über die Straße. Die Klägerin zog ihren Wagen nach links, kam von der Fahrbahn ab, stieß gegen eine Böschung, überschlug sich und blieb im Straßengraben liegen. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Die Klägerin konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier gekommen war. Das LG hat der Klage auf Zahlung aus der Versicherung stattgegeben, denn es könne nicht rechtens sein, einen Hasen zu überfahren und zu töten. Dies sei mit der gesetzlichen Wertung des TierSchG unvereinbar. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Ein Ausweichen vor dem Hasen war nicht deshalb i.S.d. § 63 VVG geboten, weil es aus Gründen des Tierschutzes richtig war, den Hasen nicht zu überfahren. Wer aus Tierliebe einem Hasen auswich, verdiente Zustimmung. Damit war aber noch nicht gesagt, dass er den bei einem Ausweichen entstehenden Schaden vom Kfz-Versicherer ersetzt bekam. Der Versicherer hatte für den Schaden einzustehen, der dem Versicherungsnehmer entstanden war, weil er einen anderen, unter Umständen größeren, jedenfalls aber versicherten Schaden vermeiden wollte. Mit der Teilkaskoversicherung war nicht das Leben des Hasen, sondern das Fahrzeug versichert. Die Klägerin durfte die Rettungsmaßnahme auch zur Verringerung eines möglichen Schadens nicht für erforderlich halten, weil der Zusammenstoß mit einem Hasen für das Fahrzeug weitaus weniger risikoreich war als das Ausweichen bei hoher Geschwindigkeit.

Entscheidung

Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.