Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hase

OLG Hamm

12.12.1997

20 U 121/97; NJW-RR 1998, 821

Sachverhalt

Der Kläger behauptete, bei Dunkelheit und Nässe einen von rechts über die Fahrbahn laufenden Hasen überfahren zu haben. Jedenfalls geriet das Fahrzeug gegen die Mittelleitplanke und erlitt dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das LG hat die Klage abgewiesen, da durch einen Zusammenprall mit einem Hasen das Fahrzeug nicht habe instabil werden können.

Beurteilung

Unabhängig davon, ob das Abkommen von der Fahrbahn durch den Aufprall oder durch Verreißen des Steuers eintrat, trat der Schaden jedenfalls im Anschluss an den Zusammenstoß ein. Zwar war durch das Überrollen des Tieres keinerlei Schaden entstanden, jedoch erfasste die Wildschadensklausel über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eintraten. Die Beklagte war somit einstandspflichtig. Dafür, dass die Abwendung des versicherten Schadens lediglich eine Reflexwirkung einer aus anderen Gründen eingeleiteten Rettungsaktion war, bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte. Jedoch durfte der Klägerin die Ausweichhandlung nicht für erforderlich halten.

Entscheidung

Die Berufung hatte nur wegen Glasbruchschadens Erfolg.