Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

EselhengstPferd

AG Limburg

12.11.1998

4 C 547/98; NJW-RR 1999, 610

Sachverhalt

Die Tierhaftpflichtversicherte führte ihr Pferd über einen Zebrastreifen, als das Tier plötzlich scheute, unmittelbar vor einem PKW auf die Fahrbahn lief und auf dessen Motorhaube zum Liegen kam. Der auf der am Zebrastreifen gelegenen Weide des Beklagten stehende Eselhengst war äußerst aggressiv lauthals wiehernd auf das Pferd zugestürmt. Die Haftpflichtversicherung klagte wegen Mithaftung des Eselhalters.

Beurteilung

Der Eselhengst wurde als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt, so dass eine Haftung des Tierhalters nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht in Frage kam. Da das Tier nicht ständig Passanten erschreckte, war es nicht unzureichend beaufsichtigt. Zudem wurde der Unfall in weit überwiegendem Umfange durch die von dem versicherten Pferd ausgehende Tiergefahr herbeigeführt, und da sich die Tiere als Stallgenossen kannten, hätte die Pferdehalterin bei Antipathien zwischen den Tieren einen größeren Abstand einhalten müssen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.