Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Geflügel Gericht BGH Datum 25.09.2002 Aktenzeichen IV ZR 248/01 Sachverhalt Die Klägerin verlangte von der Beklagten Versicherungsschutz aufgrund einer Schadensersatz- Rechtsschutzversicherung. In einer Sendung wurde über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügelschlachterei der Klägerin berichtet. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegen ihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dargestellt. Die Berichterstattung bezog auch Ereignisse aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein. Wegen falscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangte die Klägerin Schadensersatz vom Berichterstatter. Das LG verurteilte die Versicherung zur Zahlung, die Berufung blieb erfolglos. Beurteilung Die Versicherungsbedingungen schlossen eine Deckungszusage für vorvertragliche Schadensursachen aus. Darunter sollten bereits solche Ursachen fallen, die für den Schaden auch nur entfernt mitursächlich geworden seien und die vor Vertragsschluss lagen, selbst wenn diese Ursache nicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt wurde. Eine solche Vereinbarung war unwirksam. Es sollte damit nur ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schon voraussah, hierfür später Rechtsschutz verlange. Der Versicherungsschutz durfte folglich nur ausgenommen werden, wenn ein Haftungstatbestand zuvor verwirklicht worden war und nur die konkreten Auswirkungen nach Abschluss der Versicherung eintraten. Entscheidung Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben hatten. Zurück zur Übersicht