Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Labrador

OLG Frankfurt

15.01.2004

3 U 127/03; NJW-RR 2004, 969

Sachverhalt

Der Labrador des Klägers hatte die im Haus des Klägers in einer separaten Wohnung lebende Schwiegermutter des Klägers bei einmaligem Ausführen zu Fall gebracht, so dass diese einen komplizierten Oberarmbruch erlitt. Der Kläger begehrte die Begleichung des Schadens aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Das LG hat der Feststellungsklage stattgegeben.

Beurteilung

Nach der „ Angehörigenklausel“ galt der Versicherungsschutz allgemein für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten von Tieren. Dazu gehörte über den Wortlaut des § 834 BGB hinaus auch die Haftpflicht des nicht vertraglichen Tierhüters aus § 823 BGB, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Tierhüter auch derjenige ist, der die Aufsicht nur tatsächlich ausübt. Die Schwiegermutter war somit mitversicherte Person, so dass eine Haftpflichtversicherungsleistung für sie nicht in Betracht kam.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung.