Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Pferde

OLG Oldenburg

18.02.2004

3 U 93/03; NJW-RR 2004, 1029

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) hatte mit ihrem vor eine ebenfalls ihr gehörende Kutsche gespannten Pony den Kläger kutschiert. Dabei ging das Pony durch, so dass beide von der Kutsche springen mussten, wobei sicht der Kläger verletzte. Im Antragsformular der beklagten Versicherung hieß es, Kutschpferde seien nicht mitversicherbar. Das LG hat antragsgemäß eine Ersatzpflicht bejaht und zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet.

Beurteilung

Die Klausel konnte so verstanden werden, dass Pferde gleich welcher Art versichert waren, jedoch für solche Zeiträume keinen Versicherungsschutz genossen, in denen sie als Kutschpferde eingesetzt wurden. Auf der anderen Seite war auch die Bedeutung möglich, dass Pferde, die nach dem Schwerpunkt ihrer Verwendung als Kutschpferde gelten mussten, nicht versicherbar waren, während der gelegentliche Einsatz anderer Pferde versichert war. Die Klausel war somit unklar und damit unwirksam.

Entscheidung

Die Berufung der Versicherung hatte keinen Erfolg.