Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Wild

BGH

02.03.2006

III ZR 383/02; NVwZ-RR 2006, 502; (LG Koblenz)

Sachverhalt

Das beklagte Land hatte dem Kläger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk gehörenden Grundstücken gegen Zahlung einer jährlichen Pacht einschl. Wildschadensverhütungspauschale verpachtet. Der Jagdpachtvertrag enthielt die Klausel, dass derzeit keine Mehrwertsteuer erhoben würde, bei Änderung der Rechtslage jedoch rückwirkend frühestens ab Pachtbeginn nachzuzahlen sei. Im Anschluss an eine Entscheidung des BFH wurde die Steuer gefordert. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten.

Beurteilung

Die Klausel war als Allgemeine Geschäftsbedingung so zu verstehen, dass schon eine von der Finanzverwaltung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geänderte Rechtsauffassung eine Pflicht des Klägers zur Erstattung der Umsatzsteuer auslöste.

Entscheidung

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg.